Satzung

Verein zur Förderung der Musik, der Rockkultur und der regionalen Kulturlandschaft

§1 Der Verein ist im Vereinsregister (Registergericht Ansbach Nr 20111) eingetragen und heißt Rockberg e. V.

Er hat seinen Sitz in  91590 Bruckberg, Am Sandhof 18

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck A) Zweck des Vereins istDie Förderung der Kultur, der Musik und der regionalen Kulturlandschaft

Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung kultureller Bereiche
Förderung kultureller Eigeninitiative aller Bevölkerungskreise,     insbesondere von Jugendlichen ……………………………………………………………………………………..

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und bedingt kirchliche  Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. ………………………………………………………………………………………

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Förderung der Kultur durch Veranstaltung von Konzerten, Festivals und anderen Events.

Dies soll auch integrativ geschehen und Menschen mit Behinderung einschließen ( z.B. Rockberg-OpenAir mit den Bruckberger Heimen; verbilligte Eintrittskarten zu Veranstaltungen des Vereins und Sonderrabatte; behindertengerechte Zugänge zu den Veranstaltungsorten; … )

Förderung vor allem auch regionaler junger Künstler und Bands unter anderem durch das Bieten von Auftrittsmöglichkeiten, unentgeltliche Musikervermittlung, Beratung u.Ä.

Öffentlichkeitsarbeit, Information, …

Unterstützung der modernen Kirchenmusik durch Förderung von Nachwuchsbands im Bereich der sakralen Rockmusik und Begleitung von Gottesdiensten.

B) Eigenes Verständnis

Wir verstehen unseren Verein auch als Aufgabe.

Jeder Mensch ist mit seinen Gaben und Begabungen einzigartig. Wir wollen diese fördern und die Eigeninitiative von Menschen unterstützen.

Wir haben das Ziel Künstlern ein Forum zu bieten.

Der Verein will auch Musiker unterstützen, die sonst weniger Chancen haben, auf der Bühne zu stehen und Musik denen zugänglich machen, die sonst eher selten die Chance haben, auf Konzerte zu gehen.

Wir wünschen uns, dass Mitmenschlichkeit, Offenheit und eine friedliche Atmosphäre die Veranstaltungen des Vereins prägt.

§3 Selbstlosigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitglieder/Mitgliederversammlung Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch Menschen mit Behinderung oder Menschen anderer Nationalität herzlich willkommen sind.Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz dreimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Mitglieder erhalten bei Veranstaltungen des Vereins verbilligten Eintritt. Bei Veranstaltungen mit Kontingentbegrenzung haben Mitglieder des Vereins Vorkaufsrecht.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.

Mit dem Beitritt in den Verein erkennt der/die Eintretende die Satzung und die Beitragsordnung an.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. In Härtefällen (Arbeitslosigkeit, …) kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine Ausnahmeregelung treffen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung bestätigt die Aufnahme neuer Mitglieder.
Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
Die Mitglieder können Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins einbringen.

 

§5 Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus 1. und 2. Vorsitzenden/r, Kassenwart/in und Schriftführer/in. Als 5. Mitglied kann die Mitgliederversammlung eine/n Veranstaltungsbeauftragte/n wählen. Ansonsten fällt dieses Amt den Vorsitzenden zu.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, nämlich den ersten und zweiten Vorsitzenden, vertreten.

Der Vorstand lädt in schriftlicher Form, mindestens einmal im Jahr, zur Mitgliederversammlung ein. Dies hat mindestens 2 Wochen vor Termin, mit Angabe der Tagesordnung zu geschehen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder im laufenden Geschäftsjahr; die Mitgliederversammlung bestätigt die Aufnahmen in der Jahresversammlung.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Ihre Auslagen werden durch den Verein erstattet. Über Vergütungen entscheidet die Mitgliederversammlung jährlich neu mit dreiviertel- Mehrheit.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durchzuführen.

§6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evangelische Kirchengemeinde Bruckberg zur Förderung integrativer Projekte kultureller Art.
§7 Schiedsvertrag

Streitigkeiten den Verein betreffend sollten innerhalb des Vereins geklärt werden, sollte dies nicht möglich sein, tritt die Schiedsvereinbarung in Kraft. Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§8 Revision Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.